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Sozialhilfe / Materielle Hilfe

Zuständig für die Gewährung Materieller Hilfe ist die Wohngemeinde. Sozialbehörde ist der Gemeinderat.

Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Regierungsrat vorgegebenen Richtlinien.

Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet.

Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:

  • Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
  • Wohnkosten
  • Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)
  • Individuelle situationsbedingte Leistungen
    (Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern).

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- und Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen.

Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Sozialhilfe wird immer nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen. Ausgerichtete Zahlungen sind später zurückzuerstatten.

Wie gehen sie vor, wenn sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe brauchen?

Melden sie sich persönlich bei der Gemeindekanzlei. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Ersttermin zur Besprechung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation vereinbaren.

Dienstleistung

  • Kantonaler Sozialdienst 
  • Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) 
  • Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)