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Besuchsaufenthalt

Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer

Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher (max. 2 x 3 Monate pro Kalenderjahr) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einen Visumsantrag stellen. Die Schweizer Vertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Garantieerklärung benötigt.

Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person das Formular "Garantieerklärung" an ihre Gastgeber in der Schweiz weiterleiten. Die Gastgeber geben das durch sie ergänzte Gesuch am Schalter des Einwohnerdienstes zur Prüfung ab. Diese leitet das Gesuch an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weiter. Über die Visumserteilung entscheidet die Schweizer Auslandvertretung.

Die Gebühr beträgt CHF 61.00 und ist durch den Gastgeber beim Einwohnerdienst zu bezahlen.


Dienstleistung