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Hundehaltung

Verhaltensauffällige HundeEs sind folgende Bestimmungen zu beachten:

§ 26 Polizeireglement

  1. Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Tiere sind nach Tierschutzgesetz zu halten.
  2. Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist den Behörden sofort zu melden.
  3. Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen, Plätzen, im Friedhof, im Wald, am See, auf öffentlichen Spielplätzen sowie in Sport- und Schulanlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
  4. Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ausserhalb besonders eingerichteter Plätze der öffentliche und der fremde private Grund nicht durch die Tiere verunreinigt wird. Sie sind verpflichtet, den Kot einzusammeln und zweckmässig zu beseitigen.

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